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   LG Mannheim, 23.02.2004 - 4 T 289/03   

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https://dejure.org/2004,13315
LG Mannheim, 23.02.2004 - 4 T 289/03 (https://dejure.org/2004,13315)
LG Mannheim, Entscheidung vom 23.02.2004 - 4 T 289/03 (https://dejure.org/2004,13315)
LG Mannheim, Entscheidung vom 23. Februar 2004 - 4 T 289/03 (https://dejure.org/2004,13315)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Wenn ein Vermieter wegen Zahlungsverzugs kündigt muss er den aktuellen Mietrückstand des Mieters beziffern

  • haus-und-grund-muenchen.de (Kurzinformation)

    Kontoauszug als Bestandteil des Kündigungsschreibens

  • vdiv.de (Kurzinformation)

    §§ 543, 569, 568 BGB
    Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 803
  • NZM 2004, 255
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Berlin, 18.08.2003 - 67 S 86/03
    Auszug aus LG Mannheim, 23.02.2004 - 4 T 289/03
    Nach einer Ansicht soll es genügen, wenn der Mieter erkennen kann, dass der Vermieter wegen Zahlungsverzugs kündigt (so z. B. LG Berlin WuM 2003, 628).

    Nach anderer Ansicht muss in dem Kündigungsschreiben angegeben werden, mit welchen Beträgen sich der Mieter im Rückstand befindet (AG Dortmund NZM 2003, 596; Gellwitzki WuM 2003, 612, 613 m. w. Nachw.).

  • BGH, 24.09.1997 - XII ZR 234/95

    Nach § 566 BGB erforderliche Schriftform auch ohne körperlich feste Verbindung

    Auszug aus LG Mannheim, 23.02.2004 - 4 T 289/03
    Fehlt es an einer festen Verbindung und ist lediglich die Kündigungserklärung vom Kündigenden unterzeichnet, so muss der Kündigende nach den Grundsätzen der sog. "Auflockerungsrechtsprechung" (vgl. BGHZ 136, 357) in der Kündigungserklärung auf die Anlage Bezug nehmen.
  • BGH, 22.12.2003 - VIII ZB 94/03

    Anforderungen an die Angabe des Kündigungsgrundes bei fristloser Kündigung wegen

    Auszug aus LG Mannheim, 23.02.2004 - 4 T 289/03
    Der BGH hat die Rechtsfrage nunmehr in dem Beschluss vom 22.12.2003 (Az: VIII ZB 94/03) dahingehend entschieden, dass es für die formelle Wirksamkeit der Kündigung ausreicht, "wenn der Vermieter in dem Kündigungsschreiben den Zahlungsverzug als Grund benennt und den Gesamtbetrag der rückständigen Miete beziffert.".
  • AG Ahrensburg, 27.09.2012 - 45 C 477/12

    Eigenbedarfskündigung Wohnungserwerber vor Grundbucheintragung

    Dies erfüllt jedenfalls dann das Informations- und Schutzinteresse des betroffenen Mieters, wenn die in Bezug genommenen Urkunden dem Kündigungsschreiben angeheftet sind (BVerfG ZMR 1992, 288; LG Mannheim, Beschluss vom 23.2. 2004 - 4 T 289/03).
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